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AGB

Stand: 21.03.2023

1. Geltung

1.1. Vertragsgrundlagen.

MAWI schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von MAWI erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen MAWI und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen MAWI und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen  Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Zukünftige Änderungen.

Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MAWI werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. Zusatzvereinbarungen. 

Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. 

Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von MAWI nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von MAWI in das Angebot integriert oder von MAWI zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln,
werden selbst bei Kenntnis von MAWI nur dann wirksam, wenn diese von MAWI mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht MAWI der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch MAWI bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. Vorgehen bei Widersprüchen.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MAWI gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuellen Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von MAWI und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von MAWI vor.

1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit. 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebot durch MAWI.

Angebote von MAWI an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots, wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

2.2. Angebot durch den Auftraggeber. 

Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von MAWI, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei MAWI gebunden.

2.3. Annahme durch MAWI.

Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch MAWI zustande. Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung zu erfolgen, es sei denn, dass MAWI z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass MAWI den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. Zugang.

Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

3. Leistungsumfang

Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort. 

Erfüllungsort ist der Sitz von MAWI.

3.2. Leistungsumfang.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von MAWI. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Screen Designs oder Konzeptideen) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Agiles Projektmanagement.

Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt

3.4. Fachgerechte Leistung.

Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet MAWI eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat MAWI bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung
bestehen.

3.5. Austauschbare Leistungen.

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist MAWI berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.6. Fremdleistungen.

MAWI ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.7. Vereinbarte Fremdleistungen.

Wenn die Leistungen von MAWI vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar. In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von MAWI ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

3.8. Teilbare Leistungen. 

Bei teilbaren Leistungen ist MAWI berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.9. Termine und Fristen. 

Von MAWI angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.10. Vertragslaufzeit.

Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.

3.11. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. 

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für MAWI unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei MAWI oder den Auftragnehmern von MAWI – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat MAWI den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 

Der Auftraggeber hat MAWI spätestens nach 5 Werktagen, ohne Aufforderung und in weiterer verarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch MAWI erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch MAWI bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insb sondere auch für den MAWI dadurch entstehenden Mehraufwand oder Verdienstausfälle aufkommen. Verdienstausfälle sind pro Werktag abzurechnen und werden auf Basis des aktuellen Stundensatzes berechnet. Sofern MAWI aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist MAWI unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird MAWI von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber MAWI zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

3.13. Umfang der Prüfpflichten von MAWI.

MAWI hat die Leistungen so auszuführen, dass die von MAWI erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). MAWI trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch MAWI erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.

3.14. Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von MAWI rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

3.15. Rechte an den Leistungen.

Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen MAWI bzw. den Lizenzgebern von MAWI zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit MAWI vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von MAWI oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von MAWI sind, einzuhalten.

3.16. Recht auf das Endprodukt.

Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat MAWI auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

3.17. Referenz. 

MAWI ist berechtigt, auf allen von MAWI für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf MAWI und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von MAWI Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Produktabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

Besondere Leistungsarten

4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken.

Soweit die Leistungen von MAWI die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

4.2. Domain-Registrierung 

Soweit die Leistungen von MAWI die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. MAWI schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch MAWI nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.

4.3. Suchmaschinenoptimierung.

Soweit die Leistungen von MAWI Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet MAWI lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.4. Service- und Wartung.

Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von MAWI Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet MAWI keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

4.5. Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services.

Soweit die Leistungen von MAWI die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet MAWI nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet. Zudem schuldet MAWI lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

4.6. Cross-Browser-Kompatibilität.

Soweit die Leistungen von MAWI die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowser Versionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil mind. 5% Marktanteil aufweisen.

Geheimhaltung & Abwerbeverbot

5.1. Treuepflichten.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

5.2. Geschäftsgeheimnisse.

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die – geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, – von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und – Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltung Maßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von MAWI verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrator Dokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen
sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden. Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 20.000,00 zu bezahlen.

5.3. Abwerbeverbot.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von MAWI abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe EUR 20.000,00 zu bezahlen.

Entgelt

6.1. Preise.

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von MAWI in Euro.

6.2. Kostenvoranschläge.

Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat MAWI den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.3. Abrechnung nach Pauschale.

Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

6.4. Abrechnung nach Aufwand.

Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

6.5. Zusatzleistungen.

Alle Leistungen von MAWI, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

6.6. Abrechnungsmodus.

Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung in jeweils gleicher Höhe zu leisten.

6.7. Teilleistungen. 

Darüber hinaus ist MAWI berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

6.8. Kostenvorschuss.

Zudem ist MAWI berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

6.9. Preisanpassung

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist MAWI berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Tariflohnindexes für Werbung und Marktkommunikation (Basis Jänner 2023) vorzunehmen, sofern ein Schwellenwert von 5% überschritten wird. Auch sonst ist MAWI berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von MAWI beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von MAWI nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

6.10. Ungerechtfertigter Rücktritt

Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder

Vorsätzliches Verschulden von MAWI ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt MAWI trotzdem das vereinbarte Honorar. MAWI muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn MAWI aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

7. Zahlung

7.1. Fälligkeit. 

Die Rechnungen von MAWI sind ohne jeden Abzug vom Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

7.2. Zahlbarkeit.

Die Rechnungen von MAWI sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

7.3. Überweisung,

Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

7.4. Sonstige Zahlungsarten.

Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von MAWI angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

7.5. Vereinbarte Fremdleistungen.

MAWI ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern MAWI den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

7.6. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.

Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von MAWI aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von MAWI schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

7.7. Ratenzahlung.

Soweit MAWI und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen,

gilt der Terminverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

7.8. Zahlungsverzug.

Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

7.9. Fortgesetzter Zahlungsverzug.

Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist MAWI berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum 7-tägigen Nachfrist ist MAWI berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist MAWI auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann MAWI selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

 

8. Haftung

8.1. Klassischer Werkvertrag. 

Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet MAWI für die Zielerreichung.

8.2. Agiles Projektmanagement.

Im Fall von agilem Projektmanagement haftet MAWI nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet MAWI nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber aus definierten Detail Leistungen.

8.3. Zukauf von Ressourcen.

Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. MAWI haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

8.4. Eingriffe des Auftraggebers.

Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von MAWI eingreift oder undokumentierte oder für MAWI nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von MAWI, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängel Zuordnung, Mängelbehebung.

8.5. Rügeverpflichtung.

Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch MAWI, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 7 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch MAWI erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen. Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 7 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 7 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, die der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen
Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar beschrieben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat MAWI alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen  aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

8.6. Gewährleistung.

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungsregress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von MAWI zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.7. Aktualisierungspflicht.

Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.

8.8. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.

Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

8.9. Schadenersatz und sonstige Ansprüche. 

Schadensersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MAWI beruhen. Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

8.10. Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

8.11. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen.

Jene Dritte, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von MAWI, nicht bei der Verfolgung der Interessen von MAWI tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von MAWI einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von MAWI zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von MAWI ausgeschlossen. Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von MAWI ausgeschlossen.

8.12. Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. 

Soweit MAWI vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von MAWI für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

8.13. Beweislast.

Eine Beweislastumkehr zu Lasten von MAWI ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

8.14. Nachfrist.

Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser MAWI schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

8.15. Vertragsrücktritt.

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erklären.

Schlussbestimmungen

9.1. Anzuwendendes Recht.

Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und MAWI ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

9.2. Gerichtsstand. 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen MAWI und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für 5620 Schwarzach vereinbart. MAWI ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von MAWI und des Auftraggebers berechtigt.